Mängelhaftung
§ 8 Mängel
- Für Unternehmer gilt: Ist der Besteller Kaufmann, so hat er Franzen erkennbare Mängel der gelieferten Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
- Ist der Besteller Verbraucher, so bestehen bei allen Waren aus dem Franzen-Onlineshop die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte mit Ausnahme von Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüchen. Wann dem Verbraucher Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche zustehen, richtet sich nach § 9. Die Verjährung ist in § 8 Nr. 6 detailliert geregelt.
- Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Geschäftssitz von Franzen.
- Erweist sich das Nacherfüllungsverlangen des Bestellers nach Überprüfung der Ware als unbegründet, so kann Franzen, unbeschadet sonstiger Rechte, etwaige Kosten für den Versand der Ware an Franzen und den Rückversand an den Besteller sowie Kosten für die Prüfung der Ware berechnen, wenn der Besteller erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass sein Nacherfüllungsverlangen unbegründet ist.
- Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht
a. im Falle von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte Dritter, die zur Herausgabe der Sache berechtigen);
b. für Schadensersatzansprüche aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
c. soweit der Besteller Verbraucher ist: für Ansprüche auf Nacherfüllung, wegen Rücktritts oder Minderung;
d. soweit der Besteller Unternehmer ist: im Falle von §§ 478, 479 BGB (Unternehmerrückgriff). In den vorgenannten Fällen verjähren Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist.
§ 9 Schadens- und Aufwendungsersatz
- Franzen haftet nicht auf Schadens- und Aufwendungsersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere nicht wegen Mängeln, anderen Pflichtverletzungen oder aus Delikt. Dies gilt nicht
a. bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
c. bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
d. bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind insbesondere solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung von Franzen wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, soweit Franzen nicht aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet. - Soweit die Haftung von Franzen nach § 10.1 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Franzen.
- Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.